AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ID-Solutions GmbH & Co. KG
§1 Geltungsbereich
(1) Sämtliche Angebote, Bestellungen sowie Lieferungen und Leistungen der ID-Solutions GmbH & Co. KG werden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichungen sind nur wirksam, wenn ID-Solutions ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Geschäftsführung von ID-Solutions erteilt wirksam werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ID-Solutions gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§2 Angebot/Vertragsabschluss
(1) Angebote der ID-Solutions richten sich ausschließlich an gewerbliche Käufer. Ein Verkauf an Privatkunden und Verbraucher erfolgt nicht.
(2) Die Darstellung im Online-Katalog sind keine verbindlichen Kaufangebote. Es handelt lediglich um einen unverbindlichen Online-Katalog.
(3) Nach auf Wunsch des Kunden erfolgter Kontaktaufnahme mit dem Kunden wird der Gegenstand des Auftrags festgelegt und in der Auftragsbestätigung zusammengefasst.
(4) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der ID-Solutions zustande. Die Auftragsbestätigung ist Bestandteil des Vertrages.
§3 Leistungen ID-Solutions
(1) Der Kunde erwirbt von ID-Solutions die in der Auftragsbestätigung bezeichneten Geräte (Hardware) einschließlich der in der Auftragsbestätigung genannten Betriebssoftware (zusammen im Folgenden auch als Ware bezeichnet). Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert.
(2) Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung /Benutzerhandbuch).
(3) Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Geräte zu nutzen.
(4) Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebs-bereitschaft sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Sie können auf Anfrage durch ID-Solutions erbracht werden, bleiben jedoch einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Auf Wunsch des Kunden kann über weitere Leistungen von ID-Solutions (Beratung, Einweisung, Schulung) eine eigene Vereinbarung getroffen werden.
(5) Die Liefermenge von nach Kundenspezifikation angefertigten Etiketten wird nur in ca.-Mengen vereinbart. Die Mengen können aus produktionsbedingten Gründen um 5-10 % nach oben oder unten abweichen.
§4 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Alle im Online-Katalog angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Transport- und Verpackungs-kosten.
(2) Alle Preisangaben im Online-Katalog sind unverbindlich. Es gelten ausschließlich die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Preise.
(3) Der Rechnungsbetrag ist rein netto ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht oder nur teilweise, so kommt er spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Anbieter berechtigt, auf die offene Geldschuld des Kunden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen.
(4) Wir behalten uns vor, bei Erstbestellung nur gegen Vorauskasse zu liefern.
(5) Für Lieferungen mit einem Auftragswert unter 50 € berechnet ID-Solutions einen Mindermengenzuschlag von 15 €.
§5 Lieferzeit/Lieferungen
(1) Lieferfristen und Liefertermine stellen keine Fixtermine dar, es sei denn, die werden ausdrücklich als solche vereinbart.
(2) Wird ID-Solutions, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungs-schwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird ID-Solutions in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird der ID-Solutions von seinen Leistungspflichten befreit.
(3) Sofern dies mit dem Kunden vereinbart wurde, kann die Auslieferung auch in Teillieferungen erfolgen.
§6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Im Fall der Warenlieferung erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden an die von ihm angegebene inländische Anschrift. Mit Übergabe der Ware an den von ID-Solutions bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, ob Teil-Lieferungen erfolgen, oder zusätzliche Leistungen, wie z. B. Transportkosten oder Anfuhr von ID-Solutions übernommen werden.
(2) Eine Transportversicherung wird auf Kosten des Kunden auf dessen schriftlichen Auftrag hin abgeschlossen.
(3) Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine Vereinbarung getroffen, so trifft ID-Solutions eine geeignete Wahl.
§7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
(2) Der Kunde wird die Vertragshardware nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Angaben im Online-Katalog erforderliche System Umgebung bereit steht.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die von ID-Solutions gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel oder Beanstandungen unverzüglich schriftlich zu rügen und wenn zumutbar in einer für ID-Solutions nachvollziehbaren Form mitteilen. Der Kunde ermöglicht ID-Solutions den ungehinderten Zutritt zu den entsprechenden Räumen und hält sich für die Untersuchung bzw. Begutachtung durch ID-Solutions bereit. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln, die erst später erkannt werden, gelten die Regelungen in § 8.
§8 Gewährleistung/Mängelrecht
(1) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit handelt, in einem Jahr nach Ablieferung.
(2) Mängelansprüche sind ausgeschlossen wenn der Kunde die Produkte
- selbst oder durch Dritte verändert hat oder
- mit anderen als den freigegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungs-aufwendungen seitens des Anbieters in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
(3) Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
(4) Im Falle eines Mangels wird der Anbieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Anbieters entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Anbieter nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass er zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Mängelbeseitigung durch den Anbieter kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Der Anbieter trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunde verbracht wurden, trägt der Kunde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche dem Anbieter während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(6) Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
(7) Zusätzlich kann der Kunde, wenn den Anbieter ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
(8) Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
(9) Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
(10) Hat der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
§9 Eigentumsvorbehalt
(1) ID-Solutions behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn der konkrete Liefergegenstand bereits bezahlt wurde, jedoch nur bis zu 110% des Marktwerts der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware. ID-Solutions ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs die Kaufsache zurückzuverlangen. Der Kunde verpflichtet sich bei Weiterverarbeitung bzw. Lieferung den Empfänger auf den Eigentumsvor-behalt von ID-Solutions hinzuweisen und die Rechte von ID-Solutions zu wahren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Kaufsache pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Ansprüche bei Schäden gegen die Versicherung werden aufschiebend bedingt auf den Schadenfall an ID-Solutions abgetreten.
(3) Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
§10 Urheberrechte
(1) Die ID-Solutions behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise - auch Dritter - sind zu beachten.
(2) Soweit Programme über § 3 Abs. 1-3 hinaus zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht ausschließlich für das Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat, eingeräumt. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechts-vermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm iS des § 15 AktG verbunden sind (,,Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z. B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Käufers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erlaubt. Die gewerbliche Weiter-vermietung ist generell untersagt. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechtsvereinbarung, insbesondere bei jeder Verletzung der Urheberrechte der ID-Solutions, haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. Die Bearbeitung, Dekompilierung oder Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software ist nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen zulässig. Die ID-Solutions behält sich vor, dem Käufer auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Käufer die in §69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.
(3) Beide Vertragspartner werden alle Daten, Informationen und Unterlagen, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden und Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen. Diese Verpflichtung gilt während der Laufzeit des Vertrages und nach dessen Beendigung. Entsprechende Verpflichtungen werden die Vertragspartner ihren Mitarbeitern und Beauftragten auferlegen.
§11 Schadensersatz
(1) ID-Solutions haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund nur entsprechend diesen Bestimmungen:
(2) Die Haftung von ID-Solutions für Schäden, die von ID-Solutions oder einem seiner Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt.
(3) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung auch bei einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von ID-Solutions oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbegrenzt.
(4) Unbegrenzt der Höhe nach ist die Haftung auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von ID-Solutions zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ID-Solutions, wenn keiner der in den Ziffern 2–5 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(7) Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.
(8) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von ID-Solutions als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.
(9) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von ID-Solutions verschuldeten Datenverlust haftet der Anbieter deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
(10) Geht ein Dritter gegen den Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit ID-Solutions die Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten und/oder durch Lieferung eines Produkts, das die Rechte des Dritten nicht verletzt.
§12 Gerichtsstand und Rechtsanwendung
(1) Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag am Sitz von ID-Solutions GmbH & Co. KG.
(2) Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.
(3) Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ID-Solution und den Kunden unterliegen dem deutschen Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.